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§ 129 LBG - Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 5), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.