§ 129 LBG - Unterhaltsbeitrag für Beamte auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 und § 41 Abs. 5), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.