§ 173 GOLT - Anhörungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Ein Ausschuss kann zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung die Durchführung einer Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen beschließen. Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder aus den Fraktionen, die nicht die Staatsregierung stützen, ist der Ausschuss verpflichtet, bis zu zwei Anhörungen pro Kalenderjahr zu beschließen. Die Beschlussfassung hierüber ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. Soweit aus der Zuziehung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Kosten entstehen, ist die Genehmigung des Präsidenten einzuholen. Gegen die Versagung der Genehmigung kann der Ältestenrat angerufen werden. Dieser entscheidet endgültig.

(2) Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, so benennen die Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis nach d´Hondt die anzuhörenden Personen, wobei jede Fraktion mindestens eine Person benennen kann.

(3) Die Bestimmungen des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe) und § 159 (Schluss der Aussprache und Einschränkung des Rederechts) finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Ladung der anzuhörenden Personen erfolgt durch den Vorsitzenden. Dieser übermittelt ihnen die jeweilige Fragestellung und bittet sie auf Wunsch des Ausschusses um Einreichung einer kurzen schriftlichen Stellungnahme.