§ 9 BFG - Bericht der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz - BFG -)
- Amtliche Abkürzung
- BFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-70
Die Landesregierung legt dem Landtag alle zwei Jahre, erstmalig zum 1. April 1995, einen Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilnahmestruktur der Bildungsfreistellung vor. Einrichtungen, die auf Grund von § 7 anerkannte Veranstaltungen oder Veranstaltungen, bei denen die Freistellung nach § 4 Abs. 2 angerechnet wird, durchführen, sind verpflichtet, die für den Bericht notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.