§ 101 HSOG - Zuständigkeit der Polizeidienststellen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. Die Polizeipräsidien und das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei sollen in der Regel in ihrem Dienstbereich tätig werden.

(2) Polizeidienststellen, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auch für andere Polizeidienststellen insbesondere tätig werden

  1. 1.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr,
  2. 2.
    zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, insbesondere auch zur Vernehmung von beschuldigten Personen, betroffenen Personen, Zeuginnen oder Zeugen,
  3. 3.
    zur Verfolgung und Wiederergreifung entwichener Personen oder
  4. 4.
    auf Weisung, auf Anforderung oder mit Zustimmung einer zuständigen Stelle.

Die nach Abs. 1 Satz 2 zuständigen Polizeidienststellen sind unverzüglich zu unterrichten.

(3) Den Polizeipräsidien und dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium als Wasserschutzpolizei werden Dienstbereiche zugewiesen. Regelmäßig haben sich die Grenzen der Dienstbereiche der Polizeipräsidien mit den Grenzen der kreisfreien Städte und Landkreise sowie die Grenzen von Teilen der Dienstbereiche (Dienstbezirke) mit den Gemeindegrenzen zu decken. Abweichende Regelungen dürfen nur aus besonderen Gründen getroffen werden.