§ 107 GemO - Gemeindekasse
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 82 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den übrigen Kassengeschäften getrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt werden, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Kassenverwalter muss hauptamtlich tätig sein. Anordnungsbefugte Gemeindebedienstete sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein.
(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen mit dem Bürgermeister und dem für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe verbunden sein.
(5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.