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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 83 NJG - Landessozialgericht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen. 2Es führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen". 3Es hat seinen Sitz in Celle. 4In Bremen besteht eine Zweigstelle.

(2) Der Bezirk des Landessozialgerichts umfasst die Gebiete des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen.