§ 30 LWaldG - Sperren von Waldflächen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperren von Waldflächen), wenn und solange
- 1.die Sperrung aus wichtigen Gründen des Forstschutzes, insbesondere des Waldbrandschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers erforderlich ist,
- 2.die Waldfläche für die Erhaltung bestimmter frei lebender Tier- und Pflanzenarten von wesentlicher Bedeutung ist,
- 3.die Waldfläche für andere wichtige, dem Gemeinwohl dienende Zwecke benötigt wird, die ohne Sperrung nicht erreicht werden können,
- 4.dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben. Anderenfalls ordnet die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung an.
(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie gesperrter Wald zu kennzeichnen ist.