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§ 83 FhG - Anerkennung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Einrichtungen des Bildungswesens außerhalb der Fachhochschule können von dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die staatliche Anerkennung als Fachhochschule in freier Trägerschaft erhalten, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.
    das Studium an den in § 46 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  2. 2.
    Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Fachhochschulen zurückstehen,
  3. 3.
    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  4. 4.
    nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachhochschule des Saarlandes erfüllen,
  5. 5.
    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzung erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gefordert werden,
  6. 6.
    die Angehörigen der Einrichtung unbeschadet des Entscheidungsrechts des Trägers an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
  7. 7.
    der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Fachhochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der akademischen Grade festgelegt.

(2) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes gleichwertig ist.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.
    ihre Voraussetzungen, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder
  2. 2.
    nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(4) Die beabsichtigte Auflösung einer Fachhochschule in freier Trägerschaft ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Fachhochschulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Fachhochschulen im Sinne dieses Gesetzes.