§ 127 SWG - Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.
(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.