Art. 15 VwZVG - Öffentliche Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- VwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2-I
(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden
- 1.wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist,
- 2.wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist,
- 3.wenn die Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
(2) Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tage zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tage als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tage des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken.
(4) Bei Verwaltungsakten, die dem Empfänger eine Geldleistung oder ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegen, soll die öffentliche Zustellung auch in dem regelmäßig erscheinenden Druckwerk bekanntgegeben werden, in dem die Behörde ihre sonstigen amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.