§ 42 ThJG - Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt:
- 1.Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen;
- 2.wildernde Hunde und streunende Katzen zu erlegen, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden; es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.
(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes schriftlich übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
(3) Der Eigentümer eines in einem Jagdbezirk getöteten Hundes oder einer dort getöteten Katze kann wegen der Tötung und Beseitigung Schadenersatz nur verlangen, sofern er nachweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht vorgelegen haben.