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§ 23 PassG - Weisungsbefugnis

Bibliographie

Titel
Paßgesetz (PaßG)
Amtliche Abkürzung
PaßG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.