§ 9 GKG - Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

Bibliographie

Titel
Gerichtskostengesetz (GKG)
Amtliche Abkürzung
GKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
360-7

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

  1. 1.
    eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
  2. 2.
    das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
  3. 3.
    das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
  4. 4.
    das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
  5. 5.
    das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale und die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.