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  • ab 10.12.1992 (aktuelle Fassung)

§ 108 LPersVG - Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers. Die Vertretung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ist zulässig.