§ 80 FlurbG
Bibliographie
- Titel
- Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Amtliche Abkürzung
- FlurbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7815-1
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muss:
- 1.die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
- 2.die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
- 3.die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
- 4.die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.