§ 11 BremHG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern und Studienbewerberinnen, Studierenden, Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, auch soweit sie nicht Mitglieder der Hochschulen (Externe) sind, Absolventen und Absolventinnen (Alumni und Alumnae), Angehörigen und Mitgliedern der Hochschulen nach § 5, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu den Hochschulen stehen, Nutzern und Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen sowie von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen der Hochschulen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 diejenigen Daten verarbeiten, die für folgende Zwecke erforderlich sind:
- 1.
Zulassung
- 2.
Immatrikulation
- 3.
Rückmeldung
- 4.
Beurlaubung
- 5.
Exmatrikulation
- 6.
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- 7.
Durchführung von Praktika und Auslandssemestern
- 8.
Nutzung von Hochschuleinrichtungen und Studienberatung
- 9.
Hochschulplanung, Evaluation und Akkreditierung
- 10.
Kontaktpflege mit Alumni und Alumnae
- 11.
Bereitstellung von Lernmitteln und multimediagestützten Studienangeboten
- 12.
Berechnung des Studienguthabens nach § 109a in Verbindung mit dem Bremischen Studienkontengesetz einschließlich Festsetzung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Studiengebühren nach dem Bremischen Studienkontengesetz in der jeweils geltenden Fassung
- 13.
- 14.
Hochschulstatistik
- 15.
Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a
- 16.
Prüfung und Berechnung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen einschließlich der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit, die Dauer der Gewährung und die Teilnahme an Besoldungsanpassungen gemäß der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen
- 17.
Berechnung, Erhöhung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung sowie Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung gemäß der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der dazu ergangenen Hochschulsatzungen
- 18.
Vertragsbeziehungen der Hochschulen zu Dritten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 4.
Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studienbewerber und Studienbewerberinnen sowie Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren nach § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist.
(2) Die Hochschulen dürfen die von Studierenden und Nutzern sowie Nutzerinnen von Hochschuleinrichtungen nach Absatz 1 verarbeiteten Daten für die Ausgabe von maschinenlesbaren Ausweisen nutzen.
(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studierendenschaft, anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen oder des Studentenwerks benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studierendenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studierenden an das Studentenwerk. § 13 des Bremischen Datenschutzgesetzes findet sinngemäße Anwendung.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
- 1.welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, die Aufbewahrungsfrist und das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts,
- 2.welche Daten für die Zwecke der Hochschulstatistik verwendet und der dafür zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen,
- 3.die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.