§ 36 SHSG - Zentrum für die Lehramtsausbildung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Zentrum für die Lehramtsausbildung ist eine zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Universität, in der alle an der Lehramtsausbildung beteiligten saarländischen Hochschulen sowie die Vertretungen von zweiter und dritter Phase der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, der Schulpraxis sowie der für die Wissenschaft, der für die Bildung und der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde in enger Abstimmung mit den Fakultäten zusammenwirken.
(2) Das Zentrum für die Lehramtsausbildung
- 1.
unterstützt die Fakultäten bei der Planung und Organisation der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen und übernimmt hierbei in Abstimmung mit den Fakultäten insbesondere die Planung und Organisation fakultätsübergreifender Lehrangebote,
- 2.
organisiert und betreut im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde und der Abteilung Ausbildung des Bildungscampus Saarland die Schulpraktika,
- 3.
arbeitet zu Fragen der zweiten Ausbildungsphase und der Lehrerfort- und -weiterbildung mit dem Bildungscampus Saarland zusammen,
- 4.
nimmt die Koordinierung der (teil-)abgeordneten Lehrerinnen und Lehrer an die Hochschulen gemeinsam mit der abordnenden für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde sowie den Fakultäten und Hochschulleitungen vor,
- 5.
ist im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Zentralen Studienberatung und der für die Bildung und der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zuständig für die Eignungs-, Neigungs- und Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen,
- 6.
unterstützt den Zentralen Prüfungsausschuss für das Lehramt an Schulen,
- 7.
ist zuständig für die Koordination und Weiterentwicklung der in die Lehramtsausbildung einbezogenen Lernwerkstätten in Abstimmung mit den Fakultäten und nach Anhörung des Bildungscampus Saarland,
- 8.
koordiniert die Unterstützung, die Förderung sowie die Initiierung von lehrerbildungs- oder schulbezogenen Forschungsprojekten, die fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche sowie übergreifende Fragestellungen bearbeiten,
- 9.
ist zuständig für die Bereitstellung, Koordination und Weiterentwicklung von Angeboten für den wissenschaftlichen Nachwuchs im Lehramtsbereich in Abstimmung mit den Fakultäten sowie für die in die Didaktik abgeordneten Lehrkräfte in Abstimmung mit den Fakultäten, der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde sowie dem Bildungscampus Saarland,
- 10.
wirkt mit in Berufungskommissionen, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Bildungswissenschaften und von Professuren, die zumindest teilweise der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen und
- 11.
unterstützt die Fakultäten beratend bei der Besetzung von fachdidaktisch orientierten wissenschaftlichen Mitarbeitendenstellen.
(3) Das Zentrum für die Lehramtsausbildung nimmt Stellung zur
- 1.
Einführung, Änderung und Aufhebung von lehramtsbezogenen Studienangeboten, Studien- und Prüfungsordnungen sowie weiteren Studiengangsdokumenten,
- 2.
Ressourcensituation im Lehramtsstudium, insbesondere zur Ausgestaltung der Fachdidaktiken, der bildungswissenschaftlichen Lehramtsanteile sowie der Schulpraktika,
- 3.
Festlegung von Zulassungshöchstzahlen für Lehramtsstudiengänge,
- 4.
strategischen Weiterentwicklung im Lehramt und
- 5.
Bestellung der/des Beauftragten für den Verbund der Lernwerkstätten.
Es wirkt darüber hinaus mit an
- 1.
der Bewertung von Lehramtsstudiengängen und
- 2.
der Aufbereitung der hochschulstatistischen Daten zur Steuerung der bedarfsorientierten Lehramtsausbildung in Abstimmung mit den Hochschulverwaltungen und der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Die Leitung des Zentrums für die Lehramtsausbildung setzt sich aus einer Professorin/einem Professor als wissenschaftliche Leitung und der geschäftsführenden Leitung zusammen. Aufgabe der Leitung ist die fachliche und operative Leitung sowie insbesondere die strategische Steuerung in Übereinstimmung mit den Schwerpunkten der Universität und des Landes.
(5) Einer erweiterten Leitung gehören neben der wissenschaftlichen und der geschäftsführenden Leitung die/der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses für das Lehramt an Schulen sowie die/der Beauftragte für den Verbund der Lernwerkstätten an. Der Zentrumsrat kann im Einvernehmen mit der Leitung weitere verantwortliche Personen aus lehramtsbezogenen Arbeitsbereichen in die erweiterte Leitung benennen.
(6) Dem Zentrumsrat gehören an:
- 1.
die Präsidentin/der Präsident oder in ihrer/seiner Vertretung die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Lehre und Studium der Universität als Vorsitz,
- 2.
sechs Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der lehramtsausbildenden Fakultäten der Universität,
- 3.
jeweils eine wissenschaftliche Vertretung der an der Lehramtsausbildung beteiligten weiteren Hochschulen,
- 4.
zwei Vertretungen aus dem Kreis der akademischen Mitarbeitenden, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
- 5.
drei Vertretungen der Lehramtsstudierenden,
- 6.
eine Vertretung der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde,
- 7.
die Leitung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen,
- 8.
eine Vertretung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und
- 9.
fünf Vertretungen aus der Schulpraxis und dem Bildungscampus Saarland, der durch die Leitung und die Abteilungen Ausbildung sowie Fort- und Weiterbildung repräsentiert wird.
(7) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der für die Wissenschaft, der für die Bildung und der für die künstlerischen Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.