§ 12 OVP - Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen oder Schulstufen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen während ihrer Ausbildung Einsicht in Aufgaben und Probleme einer anderen Schulform oder Schulstufe nehmen. Näheres bestimmt das Ausbildungsprogramm des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung.