§ 37 ThürVwZVG - Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zu Gunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörde und den Kostenbeitrag bestimmen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist. Außer in den in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.

(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Absatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.