§ 21 AFBG - Auskunftspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alte Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(2) Wer Leistungen nach diesem Gesetz beantragt oder erhält, hat
- 1.bei der Antragstellung alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
- 2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder Ober die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der zuständigen Behörde Beweisurkunden vorzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat, und den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers.
(3) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen personenbezogene Informationen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf deren Verlangen Übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer und seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie der zuständigen Behörde eine Bescheinigung Über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
- 2.die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu erteilen.
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.