§ 400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.