§ 20 LKWO M-V - Erteilung von Wahlscheinen (zu § 25 LKWG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6-2
(1) Der Wahlschein wird von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. Ein Wahlschein darf nicht vor dem 45. Tag vor der Wahl, bei Eingang von Beschwerden gegen die Zulassung von Wahlvorschlägen nicht vor deren Entscheidung erteilt werden.
(2) An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn diese den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegt.
(3) Für eine Stichwahl sind für die Wahlberechtigten, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, wiederum Wahlscheine auszustellen.
(4) Holen Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde ab, so soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Gemeindewahlbehörde hat für diesen Fall eine oder mehrere Wahlzellen aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Bei der Landtagswahl nimmt die Gemeindewahlbehörde die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und leitet sie der Kreiswahlleitung zu, sofern sie nicht selbst für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist.
(5) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, oder am Wahltag bis 15.00 Uhr ein neuer Wahlschein mit einer neuen Nummer erteilt werden; § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel aus Briefwahlunterlagen gilt § 32 Absatz 8 entsprechend. Verlorene Stimmzettel aus Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt.