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§ 31 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104 1

Das Recht zur Ministeranklage erlischt fünf Jahre nach Begehung der verletzenden Handlung. Die Anklage muss jedoch von einem Landtag innerhalb eines Jahres, nachdem ihm die verletzende Handlung mitgeteilt wurde, erhoben werden.