§ 41 PatAnwO - Versagung der Berufstätigkeit

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Der Patentanwalt darf nicht tätig werden,

  1. 1.
    wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde;
  2. 2.
    wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache bereits im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat;
  3. 3.
    wenn er in derselben Rechtssache bereits als Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden ist.