§ 12 GebGBbg - Schuldner der Gebühren und Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Schuldner der Gebühren und der Auslagen ist derjenige, der
- 1.
die Amtshandlung zurechenbar veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.
diese durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
für die Schuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
- 4.
eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nutzt.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.