§ 6 KFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

Bibliographie

Titel
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Amtliche Abkürzung
KFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.

(2) Die Verbundmasse besteht aus

  1. 1.
    dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,
  2. 2.
    den Ausgleichszuweisungen, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält.

(3) Der Verbundsatz beträgt 20,555 vom Hundert.

(4) Die Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird im Jahr 2008 um 47 Millionen Euro gekürzt. Abweichend von § 7 wird im Jahr 2008 bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.