§ 67 LBG M-V - Höchstdauer von Urlaub ohne Dienstbezüge und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) nach § 64 Absatz 2 und Urlaub nach § 66 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei dieser Berechnung bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 66 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Bei Lehrern kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schuljahres, bei Hochschullehrern bis zum Ende des laufenden Semesters ausgedehnt werden.