§ 77b SGB IV - Vorprüfung bei der Bundesanstalt für Arbeit
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) Von der Bundesanstalt für Arbeit sind vorzuprüfen
- 1.die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.Verwahrungen und Vorschüsse und
- 4.die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) 1Die Vorprüfung obliegt dem Vorprüfungsamt der Bundesanstalt für Arbeit. 2Die Bundesanstalt für Arbeit bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof die Einrichtung des Vorprüfungsamtes.
(3) 1Das Vorprüfungsamt ist eine besondere Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit. 2Es ist der Hauptstelle nachgeordnet; der Leiter des Vorprüfungsamtes untersteht unmittelbar dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.
(4) Das Vorprüfungsamt unterliegt bei seiner Prüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Bundesrechnungshofes.
(5) Der Leiter des Vorprüfungsamtes wird im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt und abberufen, die Prüfungsbeamten werden durch den Leiter des Vorprüfungsamtes bestellt und abberufen.
(6) Das Vorprüfungsamt legt dem Bundesrechnungshof das Ergebnis der Vorprüfung mit den erforderlichen Bescheinigungen und Erläuterungen vor.
(7) Der Bundesrechnungshof kann zulassen, daß die Vorprüfung beschränkt wird.
(8) Das Nähere regelt die Bundesanstalt für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.