§ 119 LBG - Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Zur Kommunalbeamtin und zum Kommunalbeamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit, deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Sie sind auf Antrag jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen; § 48 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 48 Abs. 1 bleibt unberührt.