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§ 10 FernUSG - Ausschluss abweichender Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) 
Amtliche Abkürzung
FernUSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-4

Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.