§ 62 LBG M-V - Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Für den Ausschluss des Beamten von Amtshandlungen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.