§ 3 GenRegV - Benachrichtigung der Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
- Amtliche Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Von jeder Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister sind der Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren, oder die Liquidatoren zu benachrichtigen. Bei der Ablehnung einer Eintragung sind auch die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(2) Diese Benachrichtigungen können ohne Förmlichkeiten, insbesondere durch einfache Postsendung erfolgen.