§ 58 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation gelten die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterabschnittes mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 bis 4, von § 36 Nr. 1, von § 37 und der §§ 41 bis 47 entsprechend. 2Behinderte Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 auch dann, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfügung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nichtberücksichtigung des Unterhaltsanspruches offensichtlich ungerechtfertigt wäre.
(2) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. 2Sie hat dabei die besonderen Verhältnisse der Behinderten zu berücksichtigen und ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu regeln.