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§ 24 UAusschG - Kosten und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Amtliche Abkürzung
UAusschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-2

(1) Die Kosten der Untersuchung trägt das Land. Zeugen und Sachverständige werden nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Die Entschädigung wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt. Der Zeuge und der Sachverständige kann beim Kreisgericht die gerichtliche Festsetzung beantragen; § 16 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt entsprechend.

(2) Dem Betroffenen können die notwendigen Auslagen, welche durch die Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz zustehenden Rechte entstanden sind, ganz oder teilweise erstattet werden. Hierüber entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag des Betroffenen nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen wird von der Verwaltung des Landtages festgesetzt; Entschädigung nach Absatz 1 ist anzurechnen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.