§ 14 APOGV - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Die Prüfung ist Anstellungsprüfung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes im Freistaat Sachsen.
(2) Die Prüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung von dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt.