Versionsverlauf


§ 13a HmbSÜGG - Durchgängige Anzeigepflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die betroffene Person ist verpflichtet, der zuständigen Stelle die folgenden nach Abgabe der Sicherheitserklärung eintretenden oder bekannt werdenden Änderungen bei sich und der mitbetroffenen Person unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    Änderung des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    Änderung der Partnerin oder des Partners,

  3. 3.

    Änderung bezüglich im Haushalt lebender Personen über 18 Jahren,

  4. 4.

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren,

  5. 5.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können,

  6. 6.

    nichtdienstliche Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen oder Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,

  7. 7.

    nichtdienstliche Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,

  8. 8.

    anhängige oder abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren,

  9. 9.

    Disziplinarmaßnahmen sowie neue dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen,

  10. 10.

    geistige oder seelische Störungen oder

  11. 11.

    Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch.

Die zuständige Stelle weist die betroffene Person bei der Abgabe der Sicherheitserklärung auf die Anzeigepflicht hin. In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 1 sind zusätzlich Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, die zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führen können. Die zuständige Stelle prüft die angezeigten Änderungen auf ihre Richtigkeit. Hierzu kann sie die Personalakte einsehen.

(2) Verstößt die betroffene Person gegen die Anzeigepflicht und stellt die anzuzeigende Änderung eine sicherheitserhebliche Erkenntnis dar, kann ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgestellt werden.

(3) Die Anzeigepflicht besteht fort, solange die sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie endet, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt.