§ 180 HSchG - Geltungsausschluss
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
- 2.
Verwaltungsschulen,
- 3.
Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
- 6.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- 7.
Hochschulen.
(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen und für milchwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.