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Art. 109 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Hessen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
10-1

(1) 1Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. 2Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Zu Gunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten Ministers kann das Begnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.

(3) 1Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen der Zustimmung des Landtags. 2Die Niederschlagung einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.