§ 12 ArchG-LSA - Sonstige öffentliche Archive
Bibliographie
- Titel
- Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Sonstiges öffentliches Archivgut kann von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen in eigenen Archiven archiviert werden. Sofern die in Satz 1 genannten Stellen kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem zuständigen Landesarchiv zur Archivierung an.
(2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.