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§ 12 ArchG-LSA - Sonstige öffentliche Archive

Bibliographie

Titel
Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Sonstiges öffentliches Archivgut kann von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Stellen in eigenen Archiven archiviert werden. Sofern die in Satz 1 genannten Stellen kein eigenes Archiv unterhalten, bieten sie ihre Unterlagen dem zuständigen Landesarchiv zur Archivierung an.

(2) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.