§ 18 AZRG - Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. 1.
    Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  2. 2.
    Angaben zum Asylverfahren.

(2) An die Behörden der Zollverwaltung werden zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:

  1. 1.
    abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. 2.
    Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. 3.
    Angaben zum Asylverfahren,
  4. 4.
    Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
  5. 5.
    Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

(3) Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, mit Ausnahme der Grunddaten, wenn Daten des Betroffenen nur aus einem der folgenden Anlässe im Register erfasst sind:

  1. 1.
    Zurückweisung oder Zurückschiebung,
  2. 2.
    Einreisebedenken,
  3. 3.
    Aus- oder Durchlieferung,
  4. 4.
    Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
  5. 5.
    Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.