§ 291 LVwG - Anschlusspfändung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass sie oder er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.
(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde, durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur Vollstreckung berechtigte Stelle erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle hat die gleiche Pflicht, wenn sie oder er eine Sache pfändet oder pfänden lässt, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.