§ 38 ThürWaldG - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse dienen dem Ziel, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und aufzuforstenden Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel auszugleichen.

(2) Über Aufgaben, Rechtsform und Satzung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse beschließen die beteiligten Waldbesitzer.

(3) Das Eigentum und andere Rechte an den Grundstücken bleiben unberührt.

(4) Für die Bildung und Anerkennung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse ist die oberste Forstbehörde zuständig. Die Anerkennung kann entzogen werden,

  1. 1.
    wenn eine Voraussetzung zur Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse weggefallen ist,
  2. 2.
    wenn der forstwirtschaftliche Zusammenschluss seine Aufgabe nicht erfüllt.

(5) Die Forstbehörden haben, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung zu fördern und diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(6) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsaufgaben sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden.

(7) Hinsichtlich der Ausgestaltung, Aufgaben und Arbeitsweise forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gelten die Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes.

(8) Die untere Forstbehörde soll auf Antrag die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse übernehmen. Die Übernahme geschieht kostenfrei. Im Fall der Übernahme der Geschäftsführung haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.