§ 4 VerfGHGO - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1103
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen der Präsidentin gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden von der Präsidentin bestimmt, sollen Richterin bzw. Richter in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sein und sich durch besondere Rechtskenntnisse auszeichnen.
(2) Bei Bedarf kann die Präsidentin außer den zum Verfassungsgerichtshof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche, externe wissenschaftliche Kraft mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Die Vergütung setzt die Präsidentin unter Würdigung des Arbeitsaufwands fest.