§ 93 SächsDO - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Über die Zulassung des Antrags entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.