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§ 4 BremAGBMG - Inhalt des zentralen Meldedatenbestandes auf Landesebene

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
Amtliche Abkürzung
BremAGBMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
210-a-1a

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde im zentralen Meldedatenbestand die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Daten sind nach Meldebehörden getrennt zu verarbeiten.

(2) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde darf die verarbeiteten Daten nur zu den in § 2 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten an Archive gelten §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.