§ 144 KostO - Anwendung von Kostenbefreiungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- KostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-1
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, gelten bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, nicht für den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen.
(2) Die in § 118 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) bestimmte Gebührenfreiheit gilt auch für den Notar.
(3) Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes- oder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung gewährt, so ermäßigen sich bei einem Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145, 148 bestimmten Gebühren um achtzig vom Hundert; § 33 bleibt unberührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt das gleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner; auf andere Beteiligte, die mit dem Befreiten als Gesamtschuldner haften, erstreckt sich die in Satz 1 vorgesehene Ermäßigung insoweit, als sie von dem Befreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können. (1)
(4) Wird nur die nach Absatz 3 ermäßigte Gebühr erhoben, so sind bei der Beurkundung Schreibauslagen für alle Ausfertigungen und Abschriften der Verhandlung zu entrichten. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gilt dies nicht, wenn einer der Beteiligten die vollen Gebühren zu entrichten hat.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 -, ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 144 Absatz 3 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 960) in der Fassung des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1513) verletzt die Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1), 2) und 4) aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig, soweit er eine Ermäßigung der notariellen Gebühren um mehr als fünfzig vom Hundert vorschreibt. Soweit diese Vorschrift auf landesrechtliche Gebührenbefreiungsregelungen verweist, ist sie in der aus den Gründen ersichtlichen Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."