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§ 15 LRiG - Richterrat und Präsidialrat

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010 3

Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen errichtet:

  1. 1.
    Richterräte für die Beteiligung der Richter an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten nach Maßgabe des §§ 20 und 21,
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung von Richtern und an sonstigen Angelegenheiten nach Maßgabe des § 32.