§ 15 BWahlGV - Wahlniederschrift (Zu § 69 der Bundeswahlordnung)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag (Bundeswahlgeräteverordnung - BWahlGV)
- Amtliche Abkürzung
- BWahlGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-3
(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. Die Niederschrift ist zu verlesen und anschließend von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahlniederschrift. Beschlüsse nach § 11 Abs. 6 und 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) und Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 55 der Bundeswahlordnung besonders beschlossen hat, werden der Wahlniederschrift als Anlage beigefügt.
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 7), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 29 der Bundeswahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.
(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Wahlgeräte zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel befinden.