§ 9 LwahlG - Verlust des Abgeordnetensitzes
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert den Sitz
- 1.durch Verzicht,
- 2.wenn die Wahl für ungültig erklärt oder ihr oder sein Ausscheiden auf Grund einer sonstigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren notwendig wird (§§ 43 bis 47),
- 3.wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen (§ 49).
(2) Der Verzicht ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.