§ 38 ThürHG - Hochschulbibliothek
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere Informationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem). Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien und machen sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Selbstverwaltungseinheiten bestellen die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Bibliotheksbeauftragten.
(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Leiter der Hochschule im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.
(3) Wissenschaftliche Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena".
(4) Die Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha besteht aus einer Zentralbibliothek am Universitätsstandort Erfurt und einer Teilbibliothek Handschriften und historische Buchbestände am Standort Gotha.